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Das TÜV-Zertifikat für Qualität und Sicherheit von geprüften Produkten und Unternehmen

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IEC 62061
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ISO13849 TÜV
Informationen zur neuen Maschinenrichtlinie (MRL)


Umstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigungen von der "alten" auf die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/EG/42

 

Mit Wirkung vom 29.12.2009 wird die jetzt gültige Europäische Maschinenrichtlinie 98/37/EG ersetzt durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Richtlinie 2006/EG/42.

Mit dieser Richtlinie werden auch eine Reihe von Änderungen wirksam, die Einfluss auf die bestehenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen haben, die in der Vergangenheit für bestehende Sicherheitsbauteile, die in Anhang IVB der Richtlinie 98/37/EG gelistet sind, ausgestellt wurden.

Der Bereich Automation, Software und Informationstechnologie der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH ist als Prüflabor für folgende Sicherheitsbauteile im Anhang IVB akkreditiert.

  • Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen,
  • Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen,
  • Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen mit Handentnahme.

Die Art der Sicherheitsbauteile für die künftig eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach einer erfolgreichen EG-Baumusterprüfung ausgestellt wird (Zertifizierung), hat sich erweitert. In der neuen Maschinen-Richtlinie sind in Anhang IV folgende Sicherheitsbauteile aufgeführt, für die ein spezielles Zulassungsverfahren erforderlich ist und für die unser Bereich ASI ebenfalls als Prüflabor akkreditiert ist:

  • Schutzeinrichtungen zur Personendetektion,
  • Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung,
  • Logikeinheiten für Sicherheitsfunnktionen.

Der Akkreditierungsumfang nach der Richtlinie 98/37/EG ist in der neuen Richtlinie 2006/EG/42 enthalten; d.h. die Sicherheitsbauteile, die nach der "alten" MRL eine EG-Baumusterprüfbescheinigung benötigt haben, brauchen auch eine solche nach der "neuen" MRL. Die existierenden EG-Baumusterbescheinigungen müssen entsprechend auf die neue MRL umgeschrieben werden.

Weitere Änderungen in der neuen MRL haben folgende Auswirkungen auf die Zertifizierung:

  • Die Gültigkeit der EG-Baumusterbescheinigungen ist auf 5 Jahre begrenzt. Nach Ablauf der 5 Jahre muss eine Verlängerung der Gültigkeit vorgenommen werden, sofern keine Änderungen an dem Produkt gegenüber der geprüften Ausführung vorgenommen wurden und sofern die zugrunde gelegten Normen sich nicht geändert haben. Falls dies jedoch nicht der Fall ist, muss vor einer Verlängerung eine Nachprüfung des Produktes durchgeführt werden.
  • Der Hersteller ist verpflichtet, sein Produkt stets nach dem Stand der Technik zu bauen, der durch die aktuellen Normen definiert wird. Entsprechend führt jede Änderung an dem Produkt und jede Normenänderung zu einer Nachprüfung und einer Neuausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

Da bei dem Übergang von der alten auf die neue MRL keine Übergangsphase vorgesehen ist, während der beide Richtlinien gültig sind, wurde nachfolgendes Verfahren von unserem Bereich Automation, Software und Informationstechnologie der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH eingerichtet. Damit soll sicher gestellt werden, dass jeder Hersteller von Sicherheitsbauteilen, der vom TÜV Rheinland eine EG-Baumusterbescheinigung hat, zum 29.12.2009 ein gültiges Zertifikat nach der neuen MRL besitzt:

  1.  Jeder Inhaber einer EG-Baumusterprüfbescheinigung erhält von uns bis 06.2009 eine Zusammenstellung aller EG-Baumusterprüfbescheinigungen für Sicherheitsbauteile, die vom TÜV Rheinland in der Vergangenheit für ihn ausgestellt wurden.
  2. Die Inhaber schicken uns eine Liste der Produkte zurück, für die eine neue EG-Baumusterprüf-bescheinigung nach der neuen MRL ausgestellt werden soll. Für jedes Produkt muss aus fomalen Gründen ein Antrag dazu gestellt werden.
  3. Die neue EG-Baumusterprüfbescheinigung kann alternativ schon während des Jahres ausgestellt werden oder erst zum Stichtag 29.12.2009.

    Im ersten Fall enthält die EG-Baumusterprüfbescheinigung die Bestätigung, dass das Produkt "die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG (gültig bis 28.12.2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen sowie der Richtlinie 2006/42/EG (gültig ab 29.12.2009) vom 17. Mai 2009 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)" erfüllt.
  4. Voraussetzung für die Ausstellung einer neuen EG-Baumusterprüfbescheinigung ist, dass das Produkt (Sicherheitsbauteil) eine gültige Prüfung nach den jeweiligen jetzt gültigen Produktnormen (neueste Ausgabe) und nach den neuen harmonisierten Normen zur Funktionalen Sicherheit an Maschinen (EN ISO 13849-1 und/oder EN 62061) besitzt. Falls diese Prüfungen nicht vorliegen, müssen vor der Neu-Zertifizierung Ergänzung- bzw. Nachprüfungen durchgeführt werden.

Da diese Voraussetzungen bei vielen vornehmlich älteren Produkten häufig nicht erfüllt sind, sollte der Inhaber/Hersteller der Produkte unsere Prüfstelle beim TÜV Rheinland rechtzeitig kontaktieren, damit die Ergänzungs- und Nachprüfungen schon jetzt durchgeführt werden können, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Neuausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung zum 29.12.2009 aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht erfolgen kann und er ab diesem Tag keine gültige EG-Baumusterprüfbescheinigung für sein Produkt besitzt.


Kontakt und Informationen

Dipl.-Ing. Stephan Häb

Tel.:  0221 - 806 1822

 
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