TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
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IEC 61508

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Das TÜV-Zertifikat für Qualität und Sicherheit von geprüften Produkten und Unternehmen

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IEC 62061
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ISO13849 TÜV
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen,Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote
Bis zum endgültigen Vertragsschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen, freibleibend und nicht bindend.

3. Leistungsumfang
Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend. Die vereinbarten Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften - soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen sind - durchgeführt. Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachteter oder geprüfter Teile noch  (Stand 20.10.2006) der Gesamtanlage übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau untersuchter Anlagen übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Bei Prüfaufträgen ist die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4. Leistungsfristen/-termine
Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

5. Mitwirkung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH kostenlos erbracht werden. Für die Durchführung der Leistungen notwendige Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH ist auch bei Vereinbarung eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

6. Vertraulichkeit
Die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet. Von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw., die der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH zur Einsicht überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH erstellt werden.

7. Urheberrechte
Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH. Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

8. Leistungsabrechnung
Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH. Führen während der Durchführung eines Auftrages tarifbedingte Besoldungsänderungen und/oder Arbeits- zeitverkürzungen mit Lohnausgleich zu Kostenänderungen, so ist die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH berechtigt, ihre Preise der neuen Kostenlage anzupassen. Für Leistungen, die nach dem Stichtag der Erhöhung der Preise erbracht werden, gelten die neuen Preise. Es können auch dann neue Preise abgerechnet werden, wenn ein fest vereinbarter Gesamtpreis nicht überschritten wird. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt bei einmaligen Prüfungen wöchentlich und bei Aufträgen im Regelfall monatlich nach Leistungsfortschritt. Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500 Euro, so kann die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Anzahlungen oder Ratenzahlungen verlangen.

9. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt. Gegen Forderungen der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten. Beanstandungen der Rechnungen der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

10. Abnahme
Die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.

11. Haftung
Die Haftung der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH für alle Schäden eines Auftrages ist auf den Gesamtbetrag von 2,5 Mio Euro begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die Haftungsbeschränkungen zugunsten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH wirkt in gleicher Weise auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellten und Organe. Die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der Prüfung oder Überwachung einer von ihm betriebenen Anlage oder Einrichtung der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH anzusehen. Soweit die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Sonstiges
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH in Köln. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im übrigen der Sitz der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

 
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